Katholischer Krankenhausverband der Diözese Osnabrück e.V. - Wir über uns - Satzung

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Aufgaben des Verbandes
Mitgliederversammlung, Vorstand, Geschäftsführung
Satzung

SATZUNG

Satzung des Katholischen Krankenhausverbandes der Diözese Osnabrück e.V. in der Fassung vom 18. Juni 1997.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Katholischer Krankenhausverband der Diözese Osnabrück e.V.". Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Krankenhäusern in katholischer Trägerschaft, die gleichzeitig steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Bildung im Bereich der Mitgliedskrankenhäuser. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen, durch die Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Krankenhäuser nach außen sowie durch die Förderung von Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiter/-innen der Mitgliedskrankenhäuser.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft kann beantragt werden von:

a) dem Bischöflichen Stuhl zu Osnabrück und den Katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Osnabrück, die Träger von Krankenhäusern im Sinne von § 67 AO sind;
b) von katholischen Ordensgemeinschaften, die innerhalb der Diözese Osnabrück Krankenhäuser im Sinne von § 67 AO sind;
c) von juristischen Personen oder Körperschaften, die Träger von Krankenhäusern im Sinne von § 67 AO in der Diözese Osnabrück sind und deren Krankenhäuser den caritativen Auftrag der Kirche im Einklang mit dem Bischof von Osnabrück wahrnehmen;

(2) Die Aufnahme wird schriftlich beim Vorsand beantragt. Lehnt der Vorsand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch die Aufgabe aller von einem Vereinsmitglied unterhaltenen Krankenhäuser oder deren Übertragung auf einen nicht diesem Verein angehörenden Dritten;
b) durch Austritt oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bei vereinswidrigem Verhalten des Mitgliedes. Bei einem Einspruch hiergegen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Austritt ist vom Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen. Er ist nur mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Das aus dem Verein ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden und
2. vier weiteren Mitgliedern

Der Vorsitzende wird vom Bischof von Osnabrück ernannt.

Die Mitgliederversammlung wählt:

1) Die vier weiteren Mitglieder aus dem ärztlichen, dem pflegerischen, dem verwaltungs- und dem seelsorgerischen Bereich und
2) den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der gewählten Mitglieder.

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
Die Wahl bedarf der Zustimmung durch den Bischof von Osnabrück.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Diözesan-Caritasdirektor mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, deren Erledigung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende an der Vertretung nachhaltig gehindert ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.

(4) Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, die Entlastung des Vorstandes, die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

(3) Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu schriftlich ein und führt den Vorsitz.
Zwischen der Einberufung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, wenn nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist bedingen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungspunkte.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie es von ihm unterhaltene Krankenhäuser vertritt.
Für die Wahl des Vorsitzenden nach § 6 der Satzung hat jedes Mitglied für jedes von ihm unterhaltene Krankenhaus je eine Stimme für die aus den einzelnen Bereichen zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Osnabrück.

§ 8 Beiträge

Jedes Mitglied hat jährlich einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und errechnet sich nach der Zahl der aufgestellten Betten in den von den Mitgliedern getragenen Krankenhäusern.

§ 9 Rechnungslegung

Der Vorstand gibt dem Diözesanbischof einmal jährlich Rechenschaft über die Verwaltung des Vereinsvermögens durch Vorlage der Jahresrechnung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Bischöflichen Stuhl zu Osnabrück, der es von seinem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten und möglichst im Sinne des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Juni 1997 beschlossen. Sie ändert die Satzung des Vereins vom 28. Oktober 1993.

Osnabrück, 18.06.1997